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Kleingarten kündigen und abgeben: Fristen, Ablauf, Abstandszahlung

Ob Umzug oder zu wenig Zeit: Irgendwann steht die Abgabe an. Mit dem richtigen Ablauf verlieren Sie dabei weder Geld noch Nerven.

Laubenglück-Redaktion

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Fristen: meist zum 30. November

Das Pachtjahr endet in den meisten Verträgen am 30. November. Bis wann die Kündigung vorliegen muss, regelt Ihr Pachtvertrag – üblich sind mehrere Monate Vorlauf, häufig zum dritten Werktag im August oder drei Monate vor Jahresende. Kündigen Sie immer schriftlich gegenüber dem Verein bzw. Verpächter und lassen Sie sich den Eingang bestätigen.

Der Ablauf Schritt für Schritt

  • Schriftlich kündigen und parallel über den Verein die Wertermittlung beauftragen.
  • Rückbau klären: Nicht genehmigte Bauten, Teiche oder Waldbäume müssen in der Regel vor der Übergabe entfernt werden – was genau, steht im Wertermittlungsprotokoll und in der Gartenordnung.
  • Die Parzelle in gepflegtem Zustand übergeben; das steigert den Wert und beschleunigt die Neuverpachtung.
  • Übergabetermin mit Nachpächter und Vorstand, Abstandszahlung nur gegen Quittung.

Wer bekommt den Garten?

Den Nachpächter bestimmt der Verein über seine Warteliste – ein privater „Verkauf“ der Parzelle ist im Kleingartenwesen nicht vorgesehen. Die Abstandszahlung, die Sie vom Nachpächter erhalten, orientiert sich am Wertermittlungsgutachten. Mondpreise lassen sich damit nicht durchsetzen, faire Preise aber gut belegen.

Wenn der Verein Ihnen kündigt

Der Verpächter kann nur aus den im Bundeskleingartengesetz genannten Gründen kündigen, etwa bei erheblichen Pflichtverletzungen nach vorheriger Abmahnung oder bei dauerhafter Nichtbewirtschaftung. Suchen Sie in so einem Fall zuerst das Gespräch mit dem Vorstand – und lassen Sie sich beim Landesverband beraten, bevor Sie etwas unterschreiben.

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